Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zur ambulanten Pflege.
Wo stelle ich den Antrag auf Pflegebedürftigkeit?
Wer hilft mir dabei? Wie geht es nach der Antragstellung weiter?
Den Antrag erhalten Sie bei der Pflegekasse des zu pflegenden Menschen. Die Pflegekasse ist immer bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt, bei der der Pflegebedürftige versichert ist. Hier können Sie sich auch über die Antragstellung selbst und die verschiedenen Leistungen informieren.
Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, geht es folgendermaßen weiter:
- Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung vor Ort. Bis die Begutachtung stattfindet, dauert es in der Regel vier bis sechs Wochen. In dringlichen Fällen kann diese Zeit verändert werden.
- Der MDK kündigt den Hausbesuch an
- Die Begutachtung wird durchgeführt
- Der MDK erstellt ein schriftliches Gutachten und schickt dieses an die Pflegekasse
- Die Pflegekasse entscheidet über den Antrag
- Der Antragsteller erhält einen Bescheid, ob und wenn ja, welcher Pflegegrad zugeordnet wurde
WICHTIG: Die Leistungen werden rückwirkend bis zum Datum der Antragstellung gewährt. Aus diesem Grund sollten Sie einen Antrag auf jeden Fall frühzeitig stellen, damit Sie bestehende Ansprüche nicht verfallen lassen. Vor dem Besuch des MDK bietet es sich an, für ein paar Tage ein sog. “Pflegetagebuch” zu führen, in dem alle notwendigen Leistungen, die sie am Pflegebedürftigen erbringen, in Minutenwerten aufgezeichnet werden. Diese Unterlagen können dann dem Medizinischen Dienst bei der Begutachtung vorgelegt werden.
Befindet sich der zu Pflegende in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, ist auch ein so genannter Überleitungsantrag möglich. Dafür wenden Sie sich bitte rechtzeitig vor der Entlassung an den sozialen Dienst des Krankenhauses. Eine Einstufung erfolgt dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, vorläufig und per Aktenlage innerhalb weniger Tage. Nach der Entlassung wird dann aber die ausführliche Begutachtung zuhause durchgeführt.
Wenn Sie Fragen zur Antragstellung haben oder Hilfe beim Ausfüllen des Antrages benötigen, können Sie uns gerne anrufen oder auch persönlich vorbeikommen.
Welche Möglichkeiten gibt es, wenn der Antrag auf Pflegebedürftigkeit abgelehnt wird?
Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Widerspruch eingelegt werden, gerechnet vom Datum der Bekanntgabe des Bescheides. Wenn die Pflegekasse nicht auf diese Widerspruchsfrist hinweist, kann der Bescheid sogar ein Jahr lang angefochten werden.
Der Widerspruch ist bei der Pflegekasse einzureichen. Zunächst reicht ein einfacher Widerspruch ohne weitere Begründung. Ein Musterschreiben für einen solchen Widerspruch können Sie sich hier downloaden.
Statistiken belegen, dass viele Widersprüche gegen Entscheidungen der Pflegekasse erfolgreich waren. Dennoch macht ein Widerspruch natürlich nur Sinn, wenn genügend Argumente dafür sprechen, dass die Entscheidung der Pflegekasse falsch war. Wir empfehlen Ihnen, in diesem Zusammenhang mit der Caritas-Sozialstation Kontakt aufzunehmen, die Ihnen bei berechtigter Kritik am Pflegegutachten weiterhelfen kann.
Welche Voraussetzungen sind notwendig, um Leistungen der Pflegekasse zu bekommen?
Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu bekommen, muss der Pflegebedürftige in einen Pflegegrad eingruppiert worden sein. Um in einen Pflegegrad eingruppiert zu werden, muss ein gewisser Hilfe- und Pflegebedarf vorliegen. Alle weiteren Informationen finden Sie unter der Rubrik „Was heißt “pflegebedürftig”? auf dieser Seite.
Welche Pflegestufen gibt es?
Welche Voraussetzungen müssen für die jeweilige Pflegestufe erfüllt sein?
Folgende Pflegestufen gibt es:
Pflegestufe I: Erhebliche Pflegebedürftigkeit
- Hilfebedarf: mindestens 1 x täglich bei wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mehrfach wöchentlich bei hauswirtschaftlicher Versorgung.
- Zeitaufwand: Wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten, davon mehr als 45 Minuten Grundpflege.
Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftige
- Hilfebedarf: mindestens 3 x täglich zu verschiedenen Tageszeiten bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mehrfach wöchentlich bei hauswirtschaftlicher Versorgung
- Zeitaufwand: Wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden, davon mindestens zwei Stunden Grundpflege.
Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftige
- Hilfebedarf: rund um die Uhr (auch nachts) bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mehrfach wöchentlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
- Zeitaufwand: Wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden, davon mindestens vier Stunden Grundpflege.
Welche Leistungen gibt es aus der Pflegeversicherung?
Die Höhe der Leistungen, die ein Pflegebedürftiger von seiner Pflegekasse erwarten kann, ist gesetzlich festgelegt. Grundsätzlich gilt: Je höher die Pflegestufe, desto mehr Leistungen gewährt die Pflegeversicherung. Der Pflegebedürftige hat die Wahlmöglichkeit: Er kann Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Kombinationsleistung wählen. Diese und andere Leistungen der Pflegeversicherung werden im Folgenden beschrieben:
Pflegesachleistung
Pflegesachleistung wird gewährt, wenn der Pflegebedürftige von einer Sozialstation oder einem ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. In diesem Fall pflegen professionelle Pflegekräfte. Die Höhe der Leistung ist abhängig von der Pflegestufe:
- Pflegestufe 1: 440 € / Monat (ab 01.01.2012 450 €)
- Pflegestufe 2: 1040 € / Monat (ab 01.01.2012 1100 €)
- Pflegestufe 3: 1510 € / Monat (ab 01.01.2012 1550 €)
- Pflegestufe III und Härtefälle: 1.918 Euro
Diese Beträge werden nicht an den Pflegebedürftigen als Geldleistung ausbezahlt, sondern stehen dem Pflegebedürftigen zur Finanzierung der Caritas-Sozialstation zur Verfügung.
Pflegegeld
Pflegegeld erhält man, wenn der Pflegebedürftige von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder anderen ehrenamtliche Helfern gepflegt wird.
Die Höhe der Leistung ist abhängig von der Pflegestufe:
- Pflegestufe 1: 225 € / Monat (ab 01.01.2012 235 €)
- Pflegestufe 2: 430 € / Monat (ab 01.01.2012 440 €)
- Pflegestufe 3: 685 € / Monat (ab 01.01.2012 700 €)
Diese Beträge werden an den Pflegebedürftigen als Geldleistung ausbezahlt.
Hinweis: Pflegegeldempfänger sind vom Gesetzgeber verpflichtet, eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine Caritas-Sozialstation in Anspruch zu nehmen. Die Anzahl der Beratungen ist abhängig von der Pflegestufe:
- Pflegestufe 1 und 2: Hier muss ein Beratungsbesuch halbjährlich erfolgen
- Pflegestufe 3: Hier muss ein Beratungsbesuch vierteljährlich erfolgen
Ziel dieser Beratungsbesuche ist es, die Qualität der häuslichen Pflege durch regelmäßige Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung sicherzustellen. Alle Caritas-Sozialstationen führen diese Beratungen regelmäßig durch. Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegekasse.
Kombinationsleistungen (Kombination von Sach- und Geldleistungen)
Kombinationsleistung erhält man, wenn Angehörige und Pflegekräfte einer Sozialstation gemeinsam pflegen. Dann erhält der Pflegebedürftige anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistung. Die Leistungen können nach den persönlichen Bedürfnissen des zu Pflegenden kombiniert werden. Es können z.B. 40 % Pflegegeld und 60 % Pflegesachleistungen gewählt werden. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- oder Sachleistungen in Anspruch genommen werden, ist der Pflegebedürftige in der Regel 6 Monate gebunden. Sollte sich die Pflegestufe ändern, ist ein Wechsel auch innerhalb dieser Zeit möglich.
Verhinderungs- oder Ersatzpflege
Die pflegerische Betreuung und Versorgung des eigenen Ehepartners, des Vaters oder der Mutter oder auch des eigenen Kindes, ist eine große Aufgabe und Herausforderung für die Angehörigen, die diese Pflege übernehmen. Oftmals stößt man durch eine Betreuung und Pflege rund um die Uhr an Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit. Daher ist es für pflegende Angehörige wichtig, auch auf sich selbst zu achten, Selbstpflege zu betreiben.
Hierfür hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen: Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (z.B. Arztbesuch, Einkaufen o.a.) die Pflege vorübergehend nicht durchführen kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu vier Wochen im Jahr. Die Pflegekasse stellt hierfür 1510 Euro pro Jahr (ab 01.01.2012 1.550 Euro) zur Verfügung. Einzige Voraussetzung: Als Pflegeperson haben Sie bereits 12 Monate Ihren Angehörigen gepflegt.
TIPP: Wenn die Verhinderungspflege/Ersatzpflege, die die Caritas-Sozialstation durchführt, weniger als 8 Stunden am Tag dauert, erhalten Sie das Pflegegeld in der gewohnten Höhe weitergezahlt. Sie können sich also für einen Arztbesuch, Einkauf, Kinobesuch usw. “freinehmen” ohne dass das Pflegegeld reduziert wird. Dadurch schaffen Sie Entlastung und eine Ruhezeit zum Durchschnaufen für sich. Setzen Sie sich einfach mit Ihrer Caritas-Sozialstation in Verbindung.
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden monatlich mit bis zu 31 Euro bezuschusst. Bei technischen Hilfen wie beispielsweise Pflegebetten müssen sich die Pflegebedürftigen mit zehn Prozent, höchstens jedoch mit 25 Euro je Hilfsmittel beteiligen. In der Regel werden solche Hilfsmittel aber leihweise überlassen.
Für Umbaumaßnahmen stellt Ihnen die Kasse einzelfallabhängig bis zu 2.557 Euro je Maßnahme zur Verfügung.
Tagespflege/Nachtpflege
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege als Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege. Hiermit werden Angehörige von der Pflege entlastet und Pflegebedürftige kommen regelmäßig in Gesellschaft und werden individuell gefördert.
Kurzzeitpflege
Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
Die Leistungen stehen wie folgt zur Verfügung:
- ab 01.01.2010 1.510 Euro
- ab 01.01.2012 1.550 Euro
Die Kosten für gesondert berechenbare Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege sind vom Pflegebedürftigen zu tragen. Alle Alten- und Pflegeheime der Caritas bieten Kurzzeitpflege an.
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
Die Pflegekassen ermöglichen Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen die kostenlose Teilnahme an einem Pflegekurs. Zusammen mit Pflegekassen führen wir diese Kurse durch. Informationen, wann und wo der nächste Kurs stattfindet, erfahren Sie unter der Rubrik
„Hauskrankenpflegekurs”.
Beratung und Schulung in der häuslichen Umgebung
Die Pflegekasse ermöglicht eine für Sie kostenlose Beratung bei Ihnen zu Hause durch die Fachpflegekräfte der Caritas-Sozialstation. Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik „Pflegeberatung”.
Zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem Betreuungsbedarf (z.B. demenzkranke Menschen)
Diese Leistungen erhalten nur Personen, bei denen der Medizinische Dienst eine verminderte Alltagskompetenz festgestellt hat. Ob eine Person hier leistungsberechtigt ist, ist aus dem Pflegegutachten, das Sie sich jederzeit von der Pflegekasse anfordern können, ersichtlich. Sie können auch direkt bei der Pflegekasse nachfragen oder uns dazu beauftragen.
Je nach Grad der Einschränkung gibt es zwei unterschiedliche Beträge:
- Grundbetrag 100 Euro / Monat
- Erhöhter Betrag 200 Euro / Monat
Diese Beträge können Sie auch verwenden für
- Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste (z.B. Caritas-Sozialstationen)
- Niedrigschwellige Betreuungsangebote (z.B. Betreuungsgruppen, ehrenamtliche Helferkreise
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
WICHTIG: Um diese zusätzlichen finanziellen Mittel zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag stellen.
Soziale Sicherung der Pflegeperson
Für privat Pflegende übernimmt die Pflegeversicherung die Beitragszahlung zur Renten- und Unfallversicherung. Außerdem ist das Einkommen aus Pflegegeld von der Steuer befreit.
Pflege in einem Alten- und Pflegeheim bzw. vollstationäre Pflege
Die Pflegekasse übernimmt je nach Pflegestufe bis zu 1.023 Euro, 1.279 Euro oder 1.432 Euro. Für so genannte Härtefälle werden bis zu 1.688 Euro bezahlt.
Entlassung aus dem Krankenhaus - wie geht es zuhause weiter?
Rufen Sie uns einfach an. Zusammen mit den Sozialen Diensten und den Hausärzten bereiten wir die Häuslichkeit für eine Pflegesituation vor. Es gibt vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten und Pflegehilfsmittel, die Ihnen die Pflege zuhause erleichtern. Auch schwere Pflegen sind so zu leisten und verhindern einen dauerhaften und teuren Umzug in ein Pflegeheim.
Um Sie bei einer anstehenden Verlegung nach Hause im Vorfeld optimal beraten zu können, kommen wir selbstverständlich auch gern zu einem gemeinsamen Beratungsgespräch mit Ihnen ins Krankenhaus.
Welche Leistungen kann die Caritas-Sozialstation erbringen?
Die Leistungen, die eine Caritas-Sozialstation im Rahmen der Pflegeversicherung erbringt, sind in Leistungskomplexen definiert. Sie können sich bei Interesse den Leistungskatalog mit Preisen erfragen. Hier finden Sie die einzelnen Leistungen und die Beschreibung, was der Inhalt dieser Leistung ist.
Muss ich pflegebedürftig sein, um eine Caritas-Sozialstation in Anspruch zu nehmen?
Nein, auch ohne Einstufung durch die Pflegestufe können Sie als sogenannter „Selbstzahler” Ihre Lebensqualität durch Pflege verbessern. Unterstützung bei Tätigkeiten, die Ihnen im Alter oder Ihrer Krankheit schwer fallen, erleichtern Ihnen ein selbstbestimmtes Leben in Ihrer eigenen Wohnung. Fragen Sie unsere Caritas-Sozialstationen nach Leistungen des Privaten Leistungskatalogs.
Was kostet die Pflege bei einer Caritas-Sozialstation?
Das kommt darauf an. In einem ersten Gespräch, das Sie zu Beginn der Pflege mit der Caritas-Sozialstation führen, vereinbaren Sie mit dem Pflegedienst, welche Leistungen erbracht werden sollen. Die erfahrenen Pflegekräfte können Ihnen hierzu hilfreiche Tipps geben. Es wird dann ein Kostenvoranschlag von der Caritas-Sozialstation erstellt.
Auf diesem können Sie sehen, welche Leistungen erbracht werden sollen und wie häufig diese durchgeführt werden sollen. Ob die Kosten dabei vollständig von der Pflegeversicherung übernommen werden oder Sie eine Zuzahlung leisten müssen, ist abhängig davon, inwieweit Sie selbst noch die Pflege durchführen können oder möchten.
Kann eine Haushaltshilfe aus Osteuropa die Betreuung meines pflegebedürftigen Angehörigen übernehmen?
Wenn Sie nicht wissen, wie Sie die Pflege und Berufstätigkeit unter einen Hut bekommen sollen, denken Sie vielleicht daran, eine Hilfe aus Osteuropa zu engagieren. Bedenken Sie dabei, dass es wegen mangelnder Verständigungsmöglichkeiten teilweise zu kritischen oder gefährlichen Situationen bei der Betreuung der pflegebedürftigen Person kommen kann. Fachkräfte beobachten immer wieder schwerwiegende Pflegefehler.
Welche Entlastungs- und Unterstützungsangebote gibt es für pflegende Angehörige?
Die pflegerische Betreuung und Versorgung des eigenen Ehepartners, des Vaters oder der Mutter oder auch des eigenen Kindes, ist eine große Aufgabe und Herausforderung für die Angehörigen, die diese Pflege übernehmen. Oftmals stößt man durch eine Betreuung und Pflege rund um die Uhr an Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit. Daher ist es für pflegende Angehörige wichtig, auch auf sich selbst zu achten, Selbstpflege zu betreiben.
Folgende Entlastungsmöglichkeiten gibt es:
1. Verhinderungspflege (auch stundenweise)
Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (z.B. Arztbesuch, Einkaufen o.a.) die Pflege vorübergehend nicht durchführen kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu vier Wochen im Jahr. Die Pflegekasse stellt hierfür 1510 Euro pro Jahr (ab 01.01.2012 1.550 Euro) zur Verfügung. Einzige Voraussetzung: Als Pflegeperson haben Sie bereits 12 Monate Ihren Angehörigen gepflegt.
TIPP: Wenn die Verhinderungspflege/Ersatzpflege, die die Caritas-Sozialstation durchführt, weniger als 8 Stunden am Tag dauert, erhalten Sie das Pflegegeld in der gewohnten Höhe weitergezahlt. Sie können sich also für einen Arztbesuch, Einkauf, Kinobesuch usw. “freinehmen” ohne dass das Pflegegeld reduziert wird. Dadurch schaffen Sie Entlastung und eine Ruhezeit zum Durchschnaufen für sich. Setzen Sie sich einfach mit Ihrer Caritas-Sozialstation in Verbindung.
2. Niedrigschwellige Betreuungsangebote
Wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger Leistungen nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz beziehen kann (z.B. bei Demenzkranken), stellt die Pflegeversicherung pro Monat 100€ bzw. 200€ zur Verfügung. Diese zusätzlichen Betreuungsleistungen können beispielsweise verwendet werden für
- Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste (z.B. Caritas-Sozialstationen)
- Niedrigschwellige Betreuungsangebote (z.B. Betreuungsgruppen, ehrenamtliche Helferkreise
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
Fragen Sie einfach bei Ihrer Caritas-Sozialstation in der Nähe nach solchen Angeboten.
Wichtig: Diese Leistungen erhalten nur Personen, bei denen der Medizinische Dienst eine verminderte Alltagskompetenz festgestellt hat. Ob eine Person hier leistungsberechtigt ist, ist aus dem Pflegegutachten, das Sie sich jederzeit von der Pflegekasse anfordern können, ersichtlich. Sie können auch direkt bei der Pflegekasse nachfragen oder uns dazu beauftragen.
3. Beratung und Schulung bei Ihnen zuhause
Unsere speziell geschulten und erfahrenen Mitarbeiter kommen zu Ihnen nach Hause und beraten Sie in Ihrer speziellen Pflegesituation. Diesen Besuch können Sie einmal (in besonderen Fällen auch zweimal) im Jahr in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegeversicherung. Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik „Pflegeberatung”.
4. Teilnahme an einem Krankenpflegekurs
Die Pflegekassen ermöglichen Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen die kostenlose Teilnahme an einem Pflegekurs. Zusammen mit Pflegekassen führen wir diese Kurse durch. Informationen, wann und wo der nächste Kurs stattfindet, erfahren Sie unter der Rubrik „Hauskrankenpflegekurs”
5. Gesprächskreis für pflegende Angehörige
Viele Caritas-Sozialstationen bieten auch einen Gesprächskreis für pflegende Angehörige. Sie treffen Menschen, die sich in der gleichen Situation befinden wie Sie und können sich austauschen. Setzen Sie sich einfach mit Ihrer Caritas-Sozialstation in Verbindung, wann der nächste Termin stattfindet. Informationen und Termine finden Sie unter der Rubrik „Angehörigengruppe”.
Was versteht man unter einer Patientenverfügung und wo erhalte ich diese?
Grundsätzlich bedürfen medizinische Behandlungen der vorherigen Zustimmung der Patientinnen und Patienten. Kann keine eigene Willenserklärung abgegeben werden, tritt an ihre Stelle eine Entscheidung der bevollmächtigten Person oder des amtsrichterlich eingesetzten Betreuers. In einer Patientenverfügung (Patiententestament) können vorsorglich Richtlinien und Handlungsanweisungen für die Ärztinnen und Ärzte festgelegt werden. Diese Patientenverfügung ist laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Ärztinnen und Ärzte verbindlich:
- wenn Sie von Patientinnen und Patienten freiwillig und nach entsprechender Aufklärung abgegeben wurde.
- wenn Sie Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthält und eine solche Situation tatsächlich eintritt.
Ansonsten können sich die Ärztinnen und Ärzte wegen einer Körperverletzung strafbar machen.
Die Christliche Patientenverfügung erfreut sich seit ihrer Veröffentlichung 1999 einer großen Nachfrage. Sie können die Broschüre mit den Formularen zur Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung einsehen und downloaden.
Haben Sie keine Antwort auf Ihre Frage gefunden?
Bei Fragen rund um die Pflege stehen Ihnen gern unsere Mitarbeiter der Pflegehotline unter der Telefonnummer 0180 20 97070 zur Verfügung. Selbstverständlich können Sie sich auch persönlich mit uns in Verbindung setzen. Wir helfen Ihnen gern weiter.
Außerdem erhalten Sie unter www.pflege-unterfranken.de auch ausführliche Informationen rund um das Thema Pflege.